Follow Us On

Online-Verträge müssen ab dem 19. Juni 2026 nach EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 auf Websites genauso einfach gekündigt werden können, wie man sie abschießen kann. Dazu wird ein Widerrufsbutton Pflicht. Dieser muss klar, sichtbar und rechtssicher sein. Verbaucher sollen online abgeschlossene Verträge über Waren und Dienstleistungen mit dem Widerrufsbutton direkt auf der Website bzw. der Shop-Seite kündigen können. Sie brauchen dann keine Informationen mehr mühsam zusammenzusuchen und auch keine Formulare auszudrucken oder E-Mails zur Vertragsbeendigung zu schreiben.

Für wen ist ein Widerrufsbutton verpflichtend?

Für alle Unternehmen, die über eine Online-Benutzeroberfläche Verträge mit Verbrauchern (m/w/d) im elektronischen Geschäftsverkehr abschießen, ist der Widerrufsbutton verpflichtend. Diese Pflicht gilt für Sie:

  • bei Waren für Verbrauchern, die in einem Online-Shop bestellt wurden
  • bei digitale Inhalte und Dienstleistungen, z.B. Streaming-Dienste und E-Books
  • bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen, wie z.B. Kredite, Geldanlage und Versicherungen

Die Pflicht gilt nicht, wenn Ihre Kunden ausschließlich Firmen sind (B2B).

Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern (B2C) besteht normalerweise ein Widerrufsrecht. Dann besteht die Pflicht für einen Widerrufsbutton!

Vorraussetzung ist, dass der Vertrag über die Online-Benutzerüberfläche einer Website oder eine App abgeschlossen wurde.

Zu diesen Online-Benutzerüberflächen zählen z.B.:

  • Webshop: Vertragsabschluss über eine Buchungsmaske, Abschlussformular, Anmeldung über Kundenkonto
  • interaktive KI-Assistenten und Chatbots

Wenn Website lediglich Informationen bieten und die Verträge über Telefon, E-Mail oder schriftlich über die Post geschlossen werden, gilt keine Widerrufsbutton-Pflicht.

Quelle: www.e-recht24.de/ecommerce/13472-widerrufsbutton.html

weitere Informationen: www.haendlerbund.de/de/news/presse/pressemitteilungen/widerrufsbutton-2026-haendlerbund-loesung