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Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, doch für viele Unternehmen fühlte sich dieses Datum eher wie ein theoretischer Stichtag an. In der Praxis blieb es ruhig, da die zuständigen Kontrollinstanzen im Hintergrund noch mit dem Aufbau ihrer Strukturen beschäftigt waren.
Diese Phase der administrativen Stille endet nun. Nach aktuellen Informationen nimmt die zentrale Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) ab Januar 2026 ihre operative Tätigkeit vollumfänglich auf.
Das bedeutet nicht, dass sich die Gesetzeslage ändert, sondern dass die Durchsetzung und Überprüfung beginnt. Dabei ist ein interessantes Detail aus der Verwaltungspraxis entscheidend für alle Webseitenbetreiber.
Behörden prüfen in der ersten Instanz oft nicht sofort die tiefgreifende Struktur einer Seite, sondern verlangen zunächst die formale Dokumentation. Ähnlich wie bei einer Steuerprüfung muss der Unternehmer beweisen, dass er konform handelt.
Wer auf eine solche Anfrage hin keine validen technischen Unterlagen vorlegen kann, gerät bereits in Erklärungsnot, noch bevor ein Umsetzungs-Fehler auf der Webseite überhaupt gefunden wurde.

Grundsätzlich richtet sich das Gesetz an alle Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen wie Webshops, Apps oder Buchungsportale für Verbraucher anbieten. Zwar sieht der Gesetzgeber eine formale Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und geringem Jahresumsatz vor, doch darauf sollte man sich strategisch nicht ausruhen. Diese Grenze ist starr und schnell überschritten. Sobald Sie den zehnten Mitarbeiter einstellen, greift die volle gesetzliche Verpflichtung sofort und meist ohne Übergangsfrist. Eine spätere technische Nachrüstung ist dann oft deutlich teurer und aufwendiger als eine saubere Aufstellung von Beginn an. Zudem bewerten Suchmaschinen wie Google barrierefreie Seiten zunehmend besser, sodass auch kleinere Unternehmen unabhängig von der Rechtspflicht massiv von einer optimierten Zugänglichkeit profitieren.
Diese sogenannte BFSG-konforme Dokumentation geht weit über die kurze „Erklärung zur Barrierefreiheit“ hinaus, die man im Footer vieler Webseiten findet. Es handelt sich um einen detaillierten Nachweis, der auf einem fundierten Audit basiert.
Hier muss technisch und methodisch sauber dargelegt werden, wie die Anforderungen der Norm EN 301 549 erfüllt wurden. Liegt diese Dokumentation nicht vor, fehlt dem Unternehmen die notwendige Grundlage, um die eigene Rechtskonformität zu belegen.
Ein weiterer Aspekt betrifft Organisationen, die Fördergelder erhalten haben. Viele Projekte im Sozial- und Kulturbereich wurden durch Institutionen wie der Aktion Mensch oder Stiftungen finanziert, unter der Prämisse der digitalen Teilhabe. Hier droht bei fehlender Umsetzung im schlimmsten Fall die Rückforderung der Fördermittel.
Die Geldgeber prüfen zunehmend im Rahmen der Verwendungsnachweise, ob die versprochene Barrierefreiheit auch tatsächlich und nachweisbar geliefert wurde.
Wir empfehlen daher, den Jahreswechsel als Anlass für einen professionellen Realitätscheck zu nutzen. Es geht darum, den aktuellen Status Ihrer digitalen Angebote nicht nur zu vermuten, sondern durch einen Experten-Audit zu verifizieren und zu dokumentieren.
So sind Sie sowohl für behördliche Anfragen als auch für die Nachweispflicht gegenüber Förderern bestens aufgestellt.

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