Schrift, die groß genug ist und sich prägnant von ihrem Hintergrund abhebt, schafft eine durchgängig gute Lesbarkeit von Texten. Oder inhaltlich: Die Sprache, in der Ihre Texte verfasst sind, mag von manchem Leser als Herausforderung wahrgenommen werden. Bieten Sie alternativ eine einfachere Ausdrucksweise an. Und rechnen Sie mit Nutzern, die erhebliche Einschränkungen nicht nur beim Sehen, sondern auch beim Hören haben. Bedenken Sie, dass sich sicherlich Menschen ganz ohne Sehfähigkeit für Ihren Content interessieren – und gerne auch Zugang zu den Abbildungen auf Ihrer Seite hätten.
Alle Funktionen, die Ihre Seite bietet, sollten beispielsweise per Tastatur nutzbar sein. Gewährleisten Sie Niederschwelligkeit hinsichtlich des Auffindens von Inhalten und sorgen Sie dafür, dass Nutzern die Struktur Ihrer Seite stets transparent ist, wenn sie sich dort bewegen.
Ihr Webauftritt darf bei seiner Bedienung keine Fragezeichen produzieren. Vielmehr sollte er verschiedenste Zugänge bieten, damit alle möglichen Verfahrensweisen Ihrer Nutzer zur Entdeckung Ihrer Website gar nicht erst zum Problem werden. Statt eines frustrierenden Benutzererlebnisses stehen alle Türen für alle Menschen offen. Leichtigkeit erzeugt ein gutes Gefühl. Genau darum geht es.
Eine robuste Webseite im Sinne von Barrierefreiheit ist eine Seite, die technisch anerkannten Standards entspricht und einen sauberen Quellcode hat. Quellcode ist der einer Webseite zugrunde liegende technische Unterbau. Damit wird die Zugänglichkeit und Kompatibilität zu den von Menschen mit Behinderung verwendeten Hilfsmitteln gewährleistet.
Barrierefreiheit im Netz ist schon seit 2016 für alle Internetseiten des Bundes verpflichtend. Nach und nach sollen die Aspekte der Barrierefreiheit grundsätzlich Standard werden. Die Übergangsfrist für private Unternehmen endet am 28. Juni 2025.
Wir alle gehen an Dinge unterschiedlich heran. Wir unterscheiden uns mehr, als wir gewöhnlich denken, wenn es etwa um Wissensaneignung und um Strategien zur Problembewältigung geht.
Manche gehen intuitiv-spielerisch vor, andere eher strukturiert-rational.
Wir nutzen unterschiedliche Hardware: Was auf großen PC-Screens funktioniert, läuft nicht in gleicher Weise auf Handys oder Tablets. Barrierefreiheit hat auch dies im Blick:
Barrierefrei-niederschwellige Webseiten sind in alle Richtungen kompatibel, interpretierbar für alle nur denkbaren assistierenden Techniken. So erfordern Maussteuerung, Eingabe per Tastatur oder Touchbetrieb, wenn Niederschwelligkeit im Blick sein soll, unterschiedliche Benutzeroberflächen.
Wir nehmen Sie mit bei Ihrem großen Ziel, in Ihrem Webauftritt für all Ihre Besucherinnen und Besucher alle Wege zum Ziel führen zu lassen:
WCAG ist die Abkürzung für Web Content Accessibility Guidelines und ist die umfassendste Richtlinie für die Barrierefreiheit von Internetinhalten.
Entwickelt wurde die WCAG vom W3C-Konsortium, das seit Oktober 1994 die Webstandards bestimmt und sich auch sehr früh mit dem Thema Barrierefreiheit auseinandergesetzt hat. Schon 1999 erschien die WCAG 1, dem 2018 die aktuelle WCAG 2.1 Richtlinie folgte.
Die WCAG 2.1 ist die maßgebliche Grundlage für die Gesetzgebung zur Barrierefreiheit von Internetinhalten, Nicht-Web-Dokumenten und Software auf der ganzen Welt.
Schon kurz nach der Verabschiedung der WCAG 1 begann Anfang 2000 in der Europäischen Union der langwierige Prozess der Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Internet.
Mit der Erklärung von Riga im Jahre 2006 wurde der Prozess forciert und erstmalig die vollständige Zugänglichkeit des Internets als Ziel definiert. Im Jahre 2010 wurde die Europäische Behindertenstrategie verabschiedet, die eine Harmonisierung unterschiedlicher Gesetzgebungen und Richtlinien aller EU-Mitgliedsstaaten anstrebte.
Nachdem 2015 Version 1 eines Dokumentes mit Regeln zur Zugänglichkeit von Internetinhalten mit der Nr. EN 301549 durch das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) veröffentlicht wurde, sind seit 2016 alle öffentlichen Institutionen verpflichtet, alle Webseiten und damit im Zusammenhang stehenden mobilen Anwendungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen.
2018 wurde das EN 301549 auf Basis der WCAG 2.1 grundlegend überarbeitet. Im April 2019 erfolgte der bis dto. letzte Schritt in der EU mit Verabschiedung der European Accessibility Act (EAA). Hier werden verbindliche gesetzliche Fristen für die Umsetzung der Zugänglichkeit digitaler Inhalte, Produkte und Dienstleistungen gesetzt.
Diese definierten Zugänglichkeitsstandards wurden mit der Verabschiedung der EAA im Jahr 2019 gesetzlich festgeschrieben.
Private Unternehmen in der EU müssen die Anforderungen der Barrierefreiheit gem. EAA bis zum 28. Juni 2025 umsetzen.
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